S a t z u n g
der Hochbucher Obsthexen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen - Hochbucher Obsthexen - nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
2.    Der Sitz des Vereins ist Lindau (B).
3.    Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten/Allgäu eingetragen.
4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab-gabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der alemannischen Fasnet
3.    Der Zweck wird verwirklicht durch Pflege althergebrachter fasnächtlicher Bräuche:
       a)    Narrenbaumstellen
       b)    Teilnahme an Narrensprüngen anderer Zünfte
       c)    Organisation und Durchführung von Fasnachtsbällen
       d)    Vereinsabende
       e)    Durchführung von Veranstaltungen auch außerhalb der Fasnetzeit
       f)    Tragen von einheitlichem Häs.

§ 3 Selbstlosigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er arbeitet unabhängig und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus
       - aktiven Mitgliedern,
       - passiven Mitgliedern und
       - fördernden Mitgliedern.
2.   Die Mitgliedschaft als aktives, passives, oder förderndes Mitglied ist durch die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an den Verein zu beantragen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.
3.    Die Abgabe des Antrages bedeutet eine vorläufige Aufnahme. Sie wird endgültig, wenn der Hexenrat die Aufnahme nicht innerhalb sechs Wochen abgelehnt hat. Dabei bedarf es keiner Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung unterworfen.
4.    Das Mindestalter zur aktiven Mitgliedschaft mit Stimmberechtigung beträgt 16 Jahre. Passive und fördernde Mitglieder (z.B. Personen, die in anderen Narrenvereinen oder Zünften Aktivmitglieder sind) haben keine Stimmberechtigung.
5.    Der Hexenrat kann eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen des Häses mit oder ohne Maske erteilen, wenn das erforderliche Mindestalter nicht erreicht ist oder sonstige Gründe vorliegen.
6.    Bei Beendigung der aktiven Teilnahme muss die Maske, auch von den Mitgliedern, die sie selbst erworben haben, sowie das Häs dem Verein zurückgegeben werden. Der von dem Verein zu entschädigende Wert für das Häs und für die selbst erworbene Maske wird vom Hexenrat geschätzt und festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch:
       a)    den Tod,
       b)    freiwilligen Austritt,
       c)    Streichung von der Mitgliederliste,
       d)    Ausschluss,
       e)    Auflösung des Vereins.
2.    Der freiwillige Austritt ist jeweils zum 31. Dezember schriftlich möglich.
3.    Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Hexenrat vornehmen. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zu Begleichung der entstandenen Schuld bleibt davon unberührt.
4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Hexenrat. Er erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen der Hochbucher Obsthexen schädigt, gegen Vereinsinteressen verstößt oder sich unehrenhaft verhält. Soweit es mit dem Vereinsleben im Zusammenhang steht. Ein evtl. Einspruch gegen einen Ausschluss muss schriftlich innerhalb einer Woche an den Hexenrat erfolgen. Der Einspruch wird durch eine Versammlung der Aktivmitglieder entschieden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 01.01. des Kalenderjahres fällig.
2.    Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst.
3.    Der Hexenrat kann auf Antrag beim Vorliegen besonderer sozialer Erfordernisse der Einzelmitglieder den Vereinsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
    - der Hexenrat (Vorstand).

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Hexenrat einzuberufen.
2.    Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die/den Hexenmeister(in) o-der den/die Stellvertreter(in) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung der Einladung folgenden Tag.
3.    Der Hexenrat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit kann die Einladungsfrist jedoch auf eine Woche verkürzt werden.
4.    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
5.    Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Hexenrats schriftlich vorzulegen.
6.    Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer(innen), die weder dem Hexenrat, noch einem vom Hexenrat berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen.
Das Ergebnis wird vor der Mitgliederversammlung berichtet.
7.    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
       a)    die Wahl des Hexenrats (Vorstand) (siehe § 9)
       b)    Entlastung des Hexenrats (Vorstandes)
       c)    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbe-reich
       e)    Beteiligung an Verbänden, Institutionen
       f)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)
       g)    Satzungsänderungen (siehe § 10)
       h)    Auflösung des Vereins (siehe § 11).
8.    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
9.    Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Wahlrecht. Jedes Mitglied (außer den passiven und fördernden Mitgliedern) hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Hexenmeister, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Hexenmeister(in) geleitet.
12.    Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungslei-ter(in). Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird jeweils ein Protokoll verfasst und vom Protokollführer und vom Hexenmeister unterzeichnet.

§ 9 Hexenrat (Vorstand)

1.    Den Vorstand der Hochbucher Obsthexen bildet der Hexenrat. Einzelvertretungsberechtigte sind der 1. und 2. Hexenmeister.
2.    Der 1. und 2. Hexenmeister sind ermächtigt, die den Hochbucher Obsthexen zustehenden Rechte wie im eigenen Namen sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis geltend zu machen.
3.    Die Mitglieder des Hexenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur aktive Mitglieder des Vereins. Die Hexenratssmitglieder nach § 26 BGB bleiben solange im Amt, bis die Nachfolge gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4.    Der Hexenrat führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Hexenrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5.    Der Hexenrat (Vorstand) setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Hexenmeister
    b) dem 2. Hexenmeister
    c) dem Pfennigfuchser (Kassenwart)
    d) dem Schriftführer und Chronisten,
    e) dem Häswart.

§ 10 Satzungsänderung

1.    Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2.    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2.    Über die Auflösung kann nur beraten und beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde.
3.    Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
4.    Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landkreis Lindau, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke zu verwenden hat.
5.    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins am 20.12.2013 beschlossen und bestätigt.

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